Revision verworfen: Abmahner Gravenreuth fährt 14 Monate ein

Von am 7. Februar 2009 10 Kommentare 

Sein Name stand für Serien-Abmahnungen, und er darf nun endlich als rechtskräftig verurteilter Betrüger bezeichnet werden. Nach der in dieser Woche verworfenen Revision ist ein im September 2008 ergangenes Urteil rechtskräftig, das Rechtsanwalt Günter Freiherr von Gravenreuth zu 14 Monaten Haft verurteilte.

Dürfen wir mit Bekennermut aussprechen, dass Schadenfreude die schönste Freude ist? Zumal bei Teczilla vor kurzem auch schon die erste Abmahnung eintrudelte. Nicht von einem Freiherrn, aber begleitet von einer fürstlichen Rechnung, wie man das so kennt.

Die Vorgeschichte dieses gut begründeten Urteils gegen „Abmahnanwalt“ Gravenreuth war bereits hier zu berichten. Das Revisionsurteil vom 2. Februar 2009 ist nachzulesen auf der Homepage von taz-Anwalt Johannes Eisenberg.

Der Berliner Anwalt setzte dieses Verfahren gegen den Freiherrn in Gang, um die Tageszeitung vor der betrügerischen Pfändung sowie Auktionierung ihrer Webdomain taz.de nach einer unrechtmäßigen Abmahnung Gravenreuths zu schützen. Es endete mit dem durchschlagenden Erfolg, der auch viele PC-Spieler und andere – oft noch jugendliche – Opfer von Gravenreuths langjähriger Abmahntätigkeit begeistern dürfte.

Das Kammergericht Berlin verschärfte das ergangene Urteil sogar noch und stellte nicht nur versuchten, sondern „vollendeten Betrug“ durch Günter Werner Freiherr von Gravenreuth geborener Dörr fest. Dieses bestätigte Urteil ist ein schönes Beispiel für eine unabhängige und hellwache Justiz.

Ungelöst bleibt das hässliche Problem des deutschen Abmahnrechts. Mehr als überfällig ist eine Gesetzesänderung, die endlich den Abkassier-Mechanismus durch überhöht angesetzte Streitwerte abschaltet. Damit anfällige Advokaten gar nicht erst in Versuchung kommen.

(bk)

Abbildung: Avjoska

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Kommentare

10 Stellungnahmen zu “Revision verworfen: Abmahner Gravenreuth fährt 14 Monate ein”
  1. Anonymous sagt:

    Hallo Bernd, wäre es möglich die Abmahnung, welche ihr bekommen habt, zu veröffentlichen?
    Wäre mal interessant zu sehen, wie sich so ein Schreiben liest… 😉

  2. Bernd sagt:

    Nichts lieber als das. Die Korrespondenz mit dem abmahnend tätigen Anwalt ist in der Tat äußerst aufschlussreich hinsichtlich seiner Motivation. Und den vielseitigen Anwendungsmöglichkeiten des Urheberrechts, wenn es jemand mit unliebsamer Kritik zu tun bekommt.

    Es einfach so zu veröffentlichen, empfiehlt sich leider nicht. Und schon gar nicht, ohne Schutzschilde vor dem Einschlag der nächsten Geschosse hochzufahren 😉

  3. Anonymous sagt:

    Das ist es, was ich nicht verstehe… Können die sogar Abmahnen, dass man ihr Vorgehen an die Öffentlichkeit bringt?!?

    Das unmoralische (aber leider rechtlich noch im Graubereich befindliche und daher nicht unrechtmäßige) Verhalten wird durch das System nicht nur willig geduldet, sondern auch noch gedeckt! WTF!!!

    Das Briefgeheimnis sollte doch nur für Dritte gelten. Wenn ein Teilnehmer der Kommunikation dieselbe veröffentlicht, dann sollte dies doch kein Problem sein.

    Alles was in meinem Briefkasten landet ist MEINE – und ich kann damit tun und lassen, was ICH will!

    Wenn das, was der Anwalt zu Papier gebracht hat, so geheim ist, dass es niemand sehen darf, dann soll er den Schrieb einfach nicht verschicken! Punkt! Scheiß System!!

    Na, wenigstens könnte das geschilderte Urteil als Präzedenzfall gelten…
    Klag *********** in Grund und Boden Bernd!!! *Daumen drück*
    🙂

  4. Bernd sagt:

    Keine Sorge, ich hatte sogar schon mal die Freude, den Herrn Gravenreuth als gegnerischen Anwalt sein Mandat niederlegen zu sehen.

    Aber bitte bei den Kommentaren, bei aller Wut im Bauch, wie ich sie auch kenne, ein wenig zurückhalten. Gerade einschlägige Firmen und ihre Anwälte neigen zu gerne dazu, manches ganz anders auszulegen. Wie gesagt, erst Schutzschilde hochfahren.

  5. Anonymous sagt:

    Stimmt, ist ja mittlerweile so, dass der Seitenbetreiber für die Kommentare belangt werden kann… Das ist genauso ein Mist!
    Sorry.

  6. mb sagt:

    @Bernd Was soll der Veröffentlichung im Wege stehen?
    Das Urheberrecht nicht, weil es an der „Schöpungshöhe“ fehlen wird.
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch nicht, weil der Privatbereich wohl nicht betroffen ist.
    Also los

  7. Bernd sagt:

    Geduld, da kommt noch was …

  8. Anonymous sagt:

    Bernd, hast du heute… äh eigentlich schon gestern Akte geschaut?

    Abo-Abzocke für Mitfahrgelegenheitsvermittlung (Info auf das Abo auf einer zweiten Seite – Registrierung von der ersten). Dann natürlich Rechnung und Mahnungen! (12×9,90€)

    Auf dem Konto gehen täglich(!) 15000 bis 20000 Euro ein. Echt, man muss ein Schwein sein in dieser Gesellschaft und man wird dafür kräftig belohnt.

    traurig, traurig…

  9. elmex sagt:

    Gerade der letzte Absatz Deines Post finde ich das traurige an der ganzen Sache. Man bekommt das Gefühl, der Gesetzgeber will hier nichts ändern, denn es könnte so einfach mit einer Pauschalkostenregelung (sagen wir mal so 50-150 Euro) für eine BERECHTIGTE Erstabmahnung geregelt werden, denn für einen geringen Betrag wie diesen würde sich das zu solcher Art der Bereicherung nicht mehr lohnen.
    Ich wurde selber auch mehrmals schon abgemahnt, die ersten Male habe ich mich auch immer mit einem Anwalt gewehrt /und bin auf den Kosten dafür sitzen geblieben), jetzt bin ich dazu übergegangen, die Abwehr gegen die Abmahnung erstmal selber zu verfassen und erst dann einen Anwalt einzuschalten, wenn es wirklich vor Gericht geht. Dort wird dann zumindest diese Kostenfrage gleich mitbehandelt. Außerdem sind es wenig Fälle die wirklich vor Gericht gehen, gerade die von Dir beschriebene Abmahnungsart bliebt meistens bei der Abmahnung, eine Klage wäre zu unsicher.
    Also immer Ruhe bewahren – aber troztdem auf die Fristen achten.

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